Aufgrund der Corona-Krise wurden auch bei der Einkommen- und Umsatzsteuer einige Änderungen vorgenommen, wie zum Beispiel:
- Die Umsatzsteuer für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, wird auf 0 % reduziert.
- Wird im Zuge der Pensionierung der Betrieb aufgegeben und dafür die steuerliche Halbsatzbegünstigung in Anspruch genommen und/oder die Nicht-Erfassung von stillen Reserven bezüglich des Hauptwohnsitzes beantragt, so ist es für diese Begünstigungen unter anderem erforderlich, die Erwerbstätigkeit einzustellen. Für pensionierte Ärzte, die während der COVID-Krisensituation erneut tätig werden, kommt es zu keinem Verlust des Hälftesteuersatzes und nicht zur steuerlichen Erfassung der stillen Reserven des Hauptwohnsitzes.
- Bestimmte Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation sind von der Einkommensteuer befreit. Dies betrifft Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds und aus dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen.
- Das Pendlerpauschale wird auch bei COVID-19-Kurzarbeit, vorübergehender Telearbeit und Dienstverhinderung weiter gewährt. Ebenso sollen Zulagen und Zuschläge, die im laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen.
- Bonus und Zulagen bis zu € 3.000,00, die 2020 an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden, sind von der Einkommensteuer befreit.
Stand: 27. Mai 2020